Rz. 148

Die, die Person betreffenden und von ihr bereitgestellten, personenbezogenen Daten müssen nach Art. 20 Abs. 2 lit. a) DSGVO vom Verantwortlichen zudem entweder auf Grundlage einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit a) DSGVO[139] oder Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO[140] oder für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO),[141] erhoben worden sein. Obwohl Art. 20 Abs. 2 lit. a) DSGVO diesbezüglich textlich nur einen "Vertrag" erwähnt, ist der Verweis auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO so zu verstehen, dass auch solche Daten umfasst werden, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen,[142] die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, verarbeitet werden.

[139] § 3 Rdn 53 ff.
[140] § 4 Rdn 68 ff.
[141] § 4 Rdn 131 ff.
[142] § 4 Rdn 135 ff.

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