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Grundsätzlich braucht der Notar über wirtschaftliche Auswirkungen einer Verfügung von Todes wegen nicht zu belehren. Dasselbe gilt für steuerrechtliche Auswirkungen.[20] Weil eine Belehrungspflicht über wirtschaftliche und steuerrechtliche Folgen grundsätzlich nicht besteht, muss die Belehrung in zivilrechtlicher Hinsicht so präzise und verständlich erfolgen, dass der Erblasser selbst die wirtschaftlichen Folgen, insbesondere die Risiken, einschätzen kann. Bezüglich der Schenkungsteuer besteht ausnahmsweise eine Hinweispflicht nach § 13 ErbStDV. Eine Haftung des Notars aus einer steuerrechtlichen Belehrung kann sich trotzdem ergeben, wenn er steuerrechtliche Auskünfte erteilt hat, ohne hierzu verpflichtet zu sein.[21]

[20] BGH DNotZ 1976, 54; BGH ZEV 1995, 340.
[21] OLG Hamm DNotZ 1964, 188.

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