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Gerade im Bereich der Gestaltung letztwilliger Verfügungen besteht im Hinblick auf die oftmals komplizierten steuerlichen Fragen das Bedürfnis einer Haftungsbeschränkung. So können grundsätzlich neben den Haftungsbeschränkungen auf die Versicherungssumme[32] zwar keine zusätzlichen Haftungsausschlüsse getroffen werden, der Anwalt hat aber die Möglichkeit, die Haftung auf einen bestimmten Rechtsbereich zu beschränken.[33] Im Rahmen der Gestaltung bietet sich an, die Haftung für steuerliche Fragen auszuschließen, sofern der Rechtsanwalt in diesem Bereich nicht über Spezialkenntnisse verfügt.[34] Insbesondere sollte sowohl der Rechtsanwalt wie auch der Steuerberater sich bei Beratungen, die auch ausländisches Vermögen mit umfassen oder Fragestellungen zu ausländischen Recht aufwerfen, absichern, ob diese Beratung durch die entsprechende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgedeckt ist.[35] Eine weitere Einschränkung der Haftung stellt die Protokollierung der erfolgten Belehrung des Mandanten für den Rechtsanwalt dar. Insbesondere ist vom Rechtsanwalt auch stets zu fragen, ob bereits letztwillige Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind, die Bindungswirkung entfalten könnten. Der Steuerberater ist gehalten nachzufragen, ob bereits Vorschenkungen erfolgt sind, um darauf seine erbschaftsteuerrechtliche Beratung aufbauen zu können. Durch eine umfassende schriftliche Dokumentation der Grundlagen der zu beratenden Problemstellungen wie auch der überlassenen Daten und sonstigen Informationen und einer schriftlichen Belehrung des Mandanten nutzt der Berater die Möglichkeit der Exkulpation. Auch bezüglich der Frage, wer im Rahmen einer erbrechtlichen Beratung alles beraten werden soll, was gerade bei Familien häufig nicht klar abgrenzbar ist.[36] Der Steuerberater ist auch gehalten, auf die Nachhaftungstatbestände im Erbschaftsteuerrecht gemäß §§ 13, 13a ErbStG sowie gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG hinzuweisen.

[32] Vgl. Borgmann/Jungk/Schwaiger, VIII Rn 52.
[33] Borgmann/Jungk/Schwaiger, III Rn 93 ff.
[34] Borgmann/Jungk/Schwaiger, III Rn 93.
[35] OLG Hamm – I-10 U 85/09, ZEV 2013, 141.
[36] Palandt/Sprau, § 675 Rn 35 ff.

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