Rz. 37

Die Neufassung des § 8 PartGG zur Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft erfasst dessen Abs. 1 und 4:

 

(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs[56] sind entsprechend anzuwenden.

(…)

(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur die Gesellschaft,[57] wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung"

oder die Abkürzung "mbB"

oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Abs. 1[58] kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz "Part"

oder "PartG"

enthalten“.

[57] Vormals: "das Gesellschaftsvermögen".
[58] Vormals: "§ 2 Absatz 1 Satz 1".

I. Haftung der Gesellschaft

 

Rz. 38

Durch die Klarstellung in § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG wird – ohne dass eine inhaltliche Änderung bezweckt ist – die vormalige Verweisung auf das Haftungsregime der OHG (§§ 129 und 130 HGB alt) an das wortlautidentische Haftungsregime der GbR (§§ 721 und 721a BGB) angepasst.[59]

[59] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 278.

II. Ausschluss der Haftung der Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft

 

Rz. 39

§ 8 Abs. 4 S. 1 PartGG stellt klar, dass die Haftung der Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ausgeschlossen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Partnerschaftsgesellschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält.

Während die Altfassung – einem überholten Verständnis geschuldet, dass die Partnerschaftsgesellschaft selbst nicht rechtsfähig ist – noch auf die Haftung des Gesellschaftsvermögens abgestellt hat,[60] stellt die Neufassung klar, dass die "Gesellschaft" selbst haftet.

[60] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 278.

III. Namenszusatz

 

Rz. 40

§ 8 Abs. 4 S. 3 PartGG ist Folgeänderung zur Neufassung von § 2 Abs. 1 PartGG.[61]

[61] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 278.

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