Rz. 36
§ 7 Abs. 4 PartGG ist Folgeänderung zur Aufhebung von § 7 Abs. 2 PartGG alt in Anpassung der Verweisung auf § 125 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 HGB in Bezug auf die notwendigen Angaben auf Geschäftsbriefen.
"Die Änderung trägt bereits dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe Rechnung".[55]
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