Rz. 39

§ 8 Abs. 4 S. 1 PartGG stellt klar, dass die Haftung der Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ausgeschlossen ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Partnerschaftsgesellschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält.

Während die Altfassung – einem überholten Verständnis geschuldet, dass die Partnerschaftsgesellschaft selbst nicht rechtsfähig ist – noch auf die Haftung des Gesellschaftsvermögens abgestellt hat,[60] stellt die Neufassung klar, dass die "Gesellschaft" selbst haftet.

[60] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 278.

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