Rz. 33
Nach der Neufassung hat § 7 PartGG zur Wirksamkeit der Partnerschaftsgesellschaft im Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis), ihrer rechtlichen Selbstständigkeit und Vertretung nunmehr folgenden Wortlaut:
(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.
(2) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Absatz 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs[49] entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs[50] mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist“.
I. Aufhebung von Abs. 2 alt
Rz. 34
Das mit § 7 Abs. 2 PartGG alt[51] verfolgte Klarstellungsbedürfnis – Rechtsfähigkeit der Partnerschaftsgesellschaft als Unterfall der GbR[52] – ist mit der gesetzlichen Anerkennung der GbR entfallen, weswegen die Vorschrift aufzuheben war.[53]
II. Vertretung
Rz. 35
Hier erfolgt eine Anpassung der Verweisung auf das Vertretungsrecht der OHG – entsprechende Anwendung des § 124 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 bis 6 HGB. Auf § 124 Abs. 3 HGB erfolgt kein Verweis, "weil die Partnerschaftsgesellschaft mangels Kaufmannseigenschaft keinen Prokuristen bestellen kann".[54]
III. Angabe auf Geschäftsbriefen
Rz. 36
§ 7 Abs. 4 PartGG ist Folgeänderung zur Aufhebung von § 7 Abs. 2 PartGG alt in Anpassung der Verweisung auf § 125 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 HGB in Bezug auf die notwendigen Angaben auf Geschäftsbriefen.
"Die Änderung trägt bereits dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe Rechnung".[55]
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