Rz. 14
Der Gesetzgeber hat den Wegfall von § 3 PartGG alt wie folgt begründet:
▪ | Das Schriftformerfordernis nach § 3 Abs. 1 PartGG alt[18] sei ein Fremdkörper im System des Personengesellschaftsrechts, der sich weder aus Gründen der Beweissicherung, noch aus Gründen der wirksamen behördlichen Aufsicht rechtfertigen lasse.[19] "Es obliegt daher dem Berufsrecht, hier zielgenaue Vorsorge zu treffen".[20] |
▪ | Der Vorgaben nach § 3 Abs. 2 PartGG alt[21] als Beweissicherung für den Inhalt des Partnerschaftsvertrags bedürfe es schon deshalb nicht, "weil diese Angaben nach §§ 4, 5 Absatz 1 PartGG zugleich den Inhalt der von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirkenden Anmeldung und der nachfolgenden Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft bilden",[22] weshalb i.d.R. bereits so die Übereinstimmung der Angaben mit den vom Parteiwillen umfassten rechtlichen Verhältnissen der Partnerschaftsgesellschaft gesichert sei.[23] |
Rz. 15
Die Angaben zum gesetzlichen Mindestinhalt des Partnerschaftsvertrags in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 PartGG seien obsolet, da sie auch jene Angaben mit enthalten, die gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 PartGG zugleich Gegenstand der Anmeldung und Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft sind.[24]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen