Rz. 14

Der Gesetzgeber hat den Wegfall von § 3 PartGG alt wie folgt begründet:

Das Schriftformerfordernis nach § 3 Abs. 1 PartGG alt[18] sei ein Fremdkörper im System des Personengesellschaftsrechts, der sich weder aus Gründen der Beweissicherung, noch aus Gründen der wirksamen behördlichen Aufsicht rechtfertigen lasse.[19] "Es obliegt daher dem Berufsrecht, hier zielgenaue Vorsorge zu treffen".[20]
Der Vorgaben nach § 3 Abs. 2 PartGG alt[21] als Beweissicherung für den Inhalt des Partnerschaftsvertrags bedürfe es schon deshalb nicht, "weil diese Angaben nach §§ 4, 5 Absatz 1 PartGG zugleich den Inhalt der von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirkenden Anmeldung und der nachfolgenden Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft bilden",[22] weshalb i.d.R. bereits so die Übereinstimmung der Angaben mit den vom Parteiwillen umfassten rechtlichen Verhältnissen der Partnerschaftsgesellschaft gesichert sei.[23]
 

Rz. 15

Die Angaben zum gesetzlichen Mindestinhalt des Partnerschaftsvertrags in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 PartGG seien obsolet, da sie auch jene Angaben mit enthalten, die gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 und 2 PartGG zugleich Gegenstand der Anmeldung und Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft sind.[24]

[18] "Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform".
[19] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 275.
[20] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 275.
[21] "Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten 1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft; 2. den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners; 3. den Gegenstand der Partnerschaft".
[22] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 275.
[23] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 275.
[24] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 275.

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