Rz. 23

Der Statuswechsel von einer Partnerschaftsgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft[35] vollzieht sich wie folgt:

Der Statuswechsel ist gemäß § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 707c Abs. 1 BGB beim Partnerschaftsregister anzumelden, bei dem die Partnerschaftsgesellschaft eingetragen ist.
Nach § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 707c Abs. 2 BGB wird ein Statuswechselvermerk in das Partnerschaftsregister eingetragen.
Das das Handelsregister führende Gericht trägt nach Abgabe des Verfahrens die Gesellschaft gemäß § 106 Abs. 4 und 5 HGB als OHG oder als KG ein.
Bei Anwendung von § 106 Abs. 4 und 5 HGB tritt das abgebende Partnerschaftsregister gemäß § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 106 Abs. 3 bis 6 HGB an die Stelle des Gesellschaftsregisters. Bei dieser Eintragung kann ein weiterer Gesellschafter als (unbeschränkt) persönlich haftender Gesellschafter einer KG eingetragen werden, der der Partnerschaftsgesellschaft bislang nicht angehörte, so dass alle bisherigen Gesellschafter als Kommanditisten eingetragen werden können.
Das das Handelsregister führende Gericht teilt dem Gericht, das das abgebende Partnerschaftsregister führt, gemäß § 106 Abs. 5 S. 2 HGB den Tag der Eintragung mit.
Der Tag der Eintragung wird nach § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. § 707c Abs. 2 S. 4 BGB bei dem im Partnerschaftsregister eingetragenen Statuswechselvermerk eingetragen.[36]
[35] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 277.
[36] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 277.

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