Rz. 74

Der Kläger, welcher ein Beton- und Natursteinwerk betreibt, begehrte von der Beklagten, einer Nutzfahrzeugwerkstatt, aufgrund eines Werkvertrags Schadensersatz für die Folgen eines Motorschadens an seinem Kipplader mit Kran. Infolge des Motorschadens, der durch eine von der Beklagten mangelhaft durchgeführte Reparatur hervorgerufen wurde, konnte der Kläger das Fahrzeug in der Zeit vom 22.12.2011 bis 21.2.2013 nicht nutzen. Ab dem 9.8.2012 stand ihm ein mit einem Kran nachgerüsteter Ersatzlastkraftwagen zur Verfügung.

Der Kläger hat unter anderem Schadensersatz für den zeitweiligen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Kippladers mit Kran verlangt. Er hat einen Mehraufwand für Montagearbeiten in Höhe von 1.500 EUR geltend gemacht, der dadurch entstanden sei, dass normalerweise durch den Kran erbrachte Be- und Entladungen von Material sowie Haltearbeiten händisch hätten erfolgen müssen. Einzelne Transporte habe er durch eine Drittfirma durchführen lassen, wofür er 3.600 EUR netto gezahlt habe. Außerdem hat der Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 735 EUR monatlich begehrt (14 x 735 EUR = 10.290 EUR).

Das Landgericht hat dem Kläger Schadensersatz für die Kosten der fremdvergebenen Transportarbeiten abzüglich eines Eigenanteils, insgesamt 3.000 EUR netto, zugesprochen und die Klage hinsichtlich der beiden übrigen Forderungen abgewiesen. Der Mehraufwand für Montagearbeiten sei nicht schlüssig dargelegt.

Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht hierauf beschränkt zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 5.512,50 EUR nebst Zinsen für den Zeitraum 22.12.2011 bis 8.8.2012, d.h. für siebeneinhalb Monate zu je 735 EUR netto, weiter.

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