Rz. 247

Im Unterschied zum Nachlasspfleger hat der Nachlassverwalter gem. § 1987 BGB einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung des Nachlassverwalters ist angemessen im Sinne von § 1987 BGB, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls der Billigkeit entspricht. Ihrer Natur nach kann die Vergütung nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden.[265] Im Hinblick auf die Kriterien zur Ausfüllung der Angemessenheit enthält § 1987 BGB jedoch keine Bestimmungen.[266]

Die h.M. wendet die im Rahmen der Nachlasspflegschaft herausgearbeiteten Grundsätze zur Bestimmung der Vergütung nach individuellen Stundensätzen entsprechend an.[267]

Entgegen der h.M. ist die Vergütung nach Pflegschaftsgrundsätzen jedoch nicht zwingend.[268] § 1987 BGB geht der Vorschrift des § 1888 Abs. 2 BGB vor.[269] Im Beschl. v. 14.3.2018 hat der BGH hierzu ausgeführt, dass die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vergütungshöhe in der Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob das Gericht den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrundsätze und die Ermessensgrenzen beachtet hat.[270] Auf den Fall bezogen führte der BGH aus, dass das Beschwerdegericht die Grenzen dieses Ermessens nicht dadurch überschritten habe, dass es seiner Vergütungsfestsetzung die Vorschriften zur Vergütung des Nachlasspflegers unmittelbar zugrunde gelegt hat, obwohl sich der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters aus § 1987 BGB ergibt. Auch bei der Bemessung der angemessenen Nachlassverwaltervergütung nach § 1987 BGB könne daher auf die in § 1888 Abs. 2 BGB für die Vergütung des Pflegers genannten Kriterien der für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse sowie auf Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte zurückgegriffen werden. Je nach Einzelfall kann sich die Höhe der Nachlassverwaltervergütung aber auch an einer solchen des Testamentsvollstreckers[271] oder Nachlassinsolvenzverwalters[272] orientieren.

 

Rz. 248

Muster 6.44: Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters

 

Muster 6.44: Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters

Muster: Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht – (Baden-Württemberg: Staatl. Notariat)

_________________________

Nachlassangelegenheit

Az. _________________________

Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters

Ich stelle folgende Anträge:

I. Die Vergütung des Nachlassverwalters _________________________ wird auf _________________________ EUR festgesetzt.
II. Der Nachlassverwalter ist berechtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen.

Begründung:

Ich wurde durch Beschluss des Nachlassgerichts zum Verwalter des Nachlasses bestellt. Das Nachlassverzeichnis wurde erstellt und die Aufgabe der Nachlassverwaltung erfüllt. Die Verwaltung des Nachlasses wurde aufgehoben.

Es steht mir somit aus § 1987 BGB ein gesetzlicher Vergütungsanspruch zu, dessen Höhe festzusetzen ist.

Der Aktivnachlass ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten betrug _________________________ EUR.

An Nachlassverbindlichkeiten waren _________________________ EUR an insgesamt _________________________ Gläubiger auszukehren.

Besonders die große Anzahl der Kleingläubiger verursachte einen enormen Verwaltungsaufwand.

Bei der Verwertung des Nachlasses waren dabei folgende Schwierigkeiten zu bewältigen:

Es waren Altlasten zu entsorgen.
Es handelte sich um nicht gängige Markenartikel.
Geschäftsunterlagen waren nicht mehr vorhanden.
Rückfragen bei den Erben blieben unbeantwortet.
Die hygienischen Verhältnisse waren äußerst problematisch.

Insgesamt bestand die Verwaltung über einen Zeitraum vom _________________________ bis _________________________. Aus der Handakte ergibt sich ein Stundenaufwand von _________________________ Stunden. Es erscheint daher eine Vergütung von EUR _________________________ angemessen, die ich beantrage, festzusetzen.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 249

Die Frage, ob für den Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters die Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB gilt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.[273] Mit Beschl. v. 14.3.2018 hat der BGH entschieden, dass die Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters gilt.[274]

 

Rz. 250

Der Nachlassverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (Auslagen), z.B. Fahrtkosten, Porto, etc. (§ 1888 Abs. 2 BGB, § 4 VBVG, § 1877 BGB). Die Aufwendungen kann der Nachlassverwalter dem Nachlass entnehmen; einer Festsetzung bedarf es nicht.

 

Rz. 251

Der Anspruch des Nachlassverwalters auf Vergütung und Aufwendungsersatz ist im Insolvenzverfahren Masseverbindlichkeit gem. § 324 Abs. 1 Nr. 4, 6 InsO. Vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sollte der Nachlassverwalter seine Vergütung festsetzen lassen und dem Nachlass entnehmen. Andernfalls läuft er Gefahr, auf die Zahlung der als Masseverbindlichk...

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