Rz. 208
Der Nachlasspfleger hat gemäß §§ 670, 667, 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht am Nachlass, solange sein Anspruch auf Vergütung und Auslagen noch nicht erfüllt ist.[228] Da der Anspruch des Berufsnachlasspflegers nach § 1888 Abs. 2 BGB mit seiner Tätigkeit entsteht, ist das Zurückbehaltungsrecht weder von einer Festsetzung der Vergütung noch von der Rechtskraft eines entsprechenden Beschlusses abhängig. Der Nachlasspfleger ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel und die durch das Nachlassgericht festgesetzte Vergütung selbst aus dem Nachlass zu entnehmen, bzw. den ihm zustehenden Betrag von dem Nachlassvermögen, das er nach § 1872 BGB herausgeben muss, abzuziehen, soweit nicht vorrangige Sicherungsrechte anderer Nachlassgläubiger entgegenstehen.[229]
Rz. 209
Der Nachlasspfleger ist hinsichtlich seiner Vergütung im Nachlassinsolvenzverfahren nicht Insolvenzgläubiger sondern Massegläubiger, weil die Vergütung des Nachlasspflegers als Masseverbindlichkeit unter § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO fällt.[230] Der Nachlasspfleger ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel und die durch das Nachlassgericht festgesetzte Vergütung selbst aus dem Nachlass zu entnehmen bzw. den ihm zustehenden Betrag von dem Nachlassvermögen, das er nach § 1872 BGB herausgeben muss, abzuziehen.[231] Die Entnahme der rechtskräftig festgestellten Nachlasspflegervergütung unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung gem. §§ 130, 131, 133 Abs. 1 InsO.[232] Mangels Insolvenzantragspflicht des Nachlasspflegers besteht auch kein Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters aus § 826 BGB.[233]
Praxishinweis
Der Nachlasspfleger sollte vor Stellung des Insolvenzantrages seine Vergütung durch das Nachlassgericht festsetzen lassen und dem Nachlass entnehmen.
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