Rz. 215

Auch der nichtberufsmäßige Nachlasspfleger erhält aus dem Nachlass bzw. von den Erben Ersatz für seine Aufwendungen (§§ 1888 Abs. 1, 1877 BGB). Bei Mittellosigkeit zahlt die Staatskasse (§ 1879 BGB). Es gilt die 15-Monats-Frist gemäß § 1877 Abs. 4 S. 1 BGB.

 

Rz. 216

Erhält der Nachlasspfleger keine Vergütung, kann er die Erstattung seiner Auslagen nach Einzelnachweis oder pauschal in Höhe von 425 EUR pro Jahr verlangen (§§ 1888 Abs. 1, 1878 Abs. 1, § 22 JVEG).[248] Der Anspruch auf die Entschädigungspauschale erlischt, wenn der Pfleger ihn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend macht, § 1878 Abs. 4 BGB.[249] Die Frist läuft somit jeweils am 30.6. ab.[250]

[248] Grüneberg/Götz, § 1878 Rn 3; Zimmermann, ZEV 2022, 580.
[249] Grüneberg/Götz, § 1878 Rn 6; Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn 833 hält die Vorschrift auf die Nachlasspflegschaft nicht anwendbar.

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