Rz. 19

Will der Nachlassgläubiger (hierunter fallen auch Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer) gegen einen ungewissen Erben klagen oder einen Prozess fortführen (§ 243 ZPO), so muss er auf das Instrument der Klage- bzw. Prozesspflegschaft zurückgreifen. Die Anordnung der Klage- bzw. Prozesspflegschaft hat die Bestellung eines Nachlasspflegers zur Folge, der den ungewissen endgültigen Erben vertritt. Gegen den nach § 1960 Abs. 3 BGB als Vertreter handelnden Nachlasspfleger kann der Nachlassgläubiger prozessieren oder einen begonnenen Prozess fortführen (§ 243 ZPO).[24]

[24] Vgl. hierzu Schulz/Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft, § 3 Rn 153 ff.

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