Rz. 53

Bereits im Rahmen des Verpflichtungstermins beim Nachlassgericht sollte der Nachlasspfleger klären, ob der Erblasser vor seinem Tode unter gesetzlicher Betreuung stand, §§ 1814 ff. BGB.

Das Betreueramt erlischt mit dem Tod. Daher hat der bisherige Betreuer, sobald die betreute Person verstorben ist, grundsätzlich keinerlei Pflichten und keine Rechte mehr diesbezüglich, insbesondere kein Recht mehr, über die Konten des Verstorbenen zu verfügen. Nach Eintritt des Todes des Betreuten entfällt die Berechtigung und die Verpflichtung des Betreuers, das Vermögen des Betreuten zu verwalten, Verfügungen zu treffen und die Erben belastende Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Durch den Tod des Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss, § 1870 BGB. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen nunmehr dem Erben oder der Erbengemeinschaft zu.

Soweit zum Wirkungskreis des Betreuers auch die Regelung von Vermögensangelegenheiten des Erblassers gehört hat, erstattet der Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht einen Schlussbericht und die Schlussrechnungslegung mit Vermögensverzeichnis zum Todestag. Dies ist Anknüpfungspunkt für das Nachlassverzeichnis und die Rechnungslegung des Nachlasspflegers. Im Anschluss an die Bestellung zum Nachlasspfleger sollte Einsicht in die Betreuungsakte genommen und die notwendigen Unterlagen kopiert werden. Sofern der ehemalige Betreuer des Erblassers die Unterlagen beim Betreuungsgericht noch nicht eingereicht hat, sind diese beim Betreuer anzufordern. Dem Nachlasspfleger obliegt auch die Prüfung von Schadensersatzansprüchen nach § 1826 BGB gegen den Betreuer, wenn durch dessen pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten in seinem Aufgabenkreis ein Schaden entstanden ist. Typische Fehlerquellen des Betreuers liegen hier in der verspäteten Beantragung staatlicher Leistungen wie Rente,[40] Sozialhilfe, Pflegegeld oder Wohngeld oder dem sonstigen Verjährenlassen von Ansprüchen.[41] Haftungsansprüche gegen den Betreuer verjähren gem. § 195 BGB in drei Jahren ab Ende der Betreuung (Hemmung gem. § 207 Nr. 4 BGB) unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung in Nachlassfällen gem. § 211 BGB.

 

Rz. 54

Muster 6.5: Auskunftsanforderung beim ehemaligen Betreuer

 

Muster 6.5: Auskunftsanforderung beim ehemaligen Betreuer

Muster: Auskunftsanforderung beim ehemaligen Betreuer

An

_________________________

Nachlassangelegenheit _________________________

Sehr geehrter Herr _________________________,

durch das Amtsgericht _________________________ bin ich zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________ bestellt. Eine Ablichtung meiner Bestellungsurkunde ist beigefügt.

Nach mir vorliegenden Informationen waren Sie gesetzlicher Betreuer des Erblassers. Zu Ihrem Wirkungskreis gehörte auch die Regelung von Vermögensangelegenheiten. Bitte übersenden Sie mir eine Kopie Ihres Abschlussberichtes mit abschließender Rechnungslegung und das Vermögensverzeichnis auf den Todestag des Erblassers.

Des Weiteren bitte ich um Herausgabe der sich in Ihrem Besitz befindlichen Gegenstände und Unterlagen aus dem Nachlass.

Sollten Sie über Kenntnisse zu den familiären Verhältnissen des Erblassers verfügen, bitte ich ebenfalls um Mitteilung.

Sofern Sie noch Vergütungsansprüche gegen den Nachlass geltend machen wollen, bitte ich um Mitteilung. Vorsorglich erhebe ich die Einrede gemäß § 2014 BGB.

Mit freundlichen Grüßen

(Nachlasspfleger)

 

Rz. 55

Der Nachlasspfleger sollte den getätigten Angaben jedoch nicht blind vertrauen, sondern stets eigene Ermittlungen anstrengen. Schließlich obliegt dem Nachlasspfleger auch die Prüfung von Schadensersatzansprüchen nach § 1826 BGB gegen den Betreuer, wenn durch dessen pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten in seinem Aufgabenkreis ein Schaden entstanden ist.[42]

[40] Vgl. LG Berlin v. 10.5.2001 – 31 O 658/99, FamRZ 2002, 345; LG Bonn v. 23.8.2018 – 19 O 149/16, NLPrax 2019, 143.
[41] Ausführlich dazu Möller, NLPrax 2021, 1.
[42] Dazu ausführlich Schulz/Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft, § 3 Rn 100.

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