Rz. 238
Der Nachlassverwalter führt ein Amt (§ 1987 BGB), so dass er grundsätzlich unabhängig und eigenverantwortlich handeln kann. Gleichwohl unterliegt er – da es sich gem. § 1975 BGB um eine Sonder-Nachlasspflegschaft handelt – durch die Verweisung gem. §§ 1885, 1888 Abs. 1 BGB mittelbar dem Betreuungsrecht,[263] so dass dem Nachlassgericht ein Antritts-, Jahres- und Abschlussbericht zu erstatten ist.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen