Rz. 238

Der Nachlassverwalter führt ein Amt (§ 1987 BGB), so dass er grundsätzlich unabhängig und eigenverantwortlich handeln kann. Gleichwohl unterliegt er – da es sich gem. § 1975 BGB um eine Sonder-Nachlasspflegschaft handelt – durch die Verweisung gem. §§ 1885, 1888 Abs. 1 BGB mittelbar dem Betreuungsrecht,[263] so dass dem Nachlassgericht ein Antritts-, Jahres- und Abschlussbericht zu erstatten ist.

[263] Vgl. Grüneberg/Weidlich, § 1985 BGB Rn 2.

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