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Erste Handlung des Nachlasspflegers muss sein, den Nachlass zu sichern und den Bestand aufzunehmen.[38] Der Pfleger hat also den Nachlass zu verzeichnen und das Verzeichnis dem Nachlassgericht einzureichen (§§ 1885, 1888 Abs. 1, 1835 BGB). Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Verzeichnis nach dem Stand bei seiner Bestellung einzureichen.[39] Dennoch erscheint es oft praxisgerecht, das Verzeichnis nach dem Stand zum Todestag zu erstellen.
Es gibt diverse Informationsquellen, die der Nachlasspfleger unverzüglich nutzen sollte, um einen Überblick über den Nachlass zu erhalten:
▪ | Nachlassakte (Anfertigung von Kopien) |
▪ | Grundbuch (zur Abklärung, ob der Erblasser Eigentümer von Grundbesitz war) |
▪ | Handelsregister (bei Hinweisen auf eine entsprechende Tätigkeit oder Beteiligung des Erblassers an einer Gesellschaft) |
▪ | Betreuungsakte (sofern für den Erblasser vor seinem Tod ein gerichtliches Betreuungsverfahren geführt worden ist) |
▪ | Betreuer/Bevollmächtigter |
▪ | Insolvenzakte/Schuldnerverzeichnis (bei Hinweisen auf umfangreiche Nachlassverbindlichkeiten) |
▪ | Vermieter |
▪ | Nachbarn |
▪ | Verwandte |
▪ | Polizei |
▪ | Ordnungsamt |
▪ | Pflegeheim |
▪ | Krankenhaus |
▪ | Bestatter |
▪ | Finanzamt |
▪ | Steuerberater |
▪ | Arbeitgeber |
▪ | Banken. |
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