Rz. 55

Der Erlass kennzeichnet den Zeitpunkt, in dem der Beschluss als Rechtsprechungsakt existent und nach außen erkennbar wird, dass die Entscheidungsfindung beendet und das Entwurfsstadium überschritten ist.[25]

 

Rz. 56

Nach Abs. 3 S. 3 erfolgt der Erlass durch Übergabe der vollständig abgefassten und vom erkennenden Richter bzw. Rechtspfleger unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle, und zwar zur Veranlassung der Bekanntgabe an die Beteiligten.

 

Rz. 57

Der Erlass erfolgt durch Verlesen der Beschlussformel in einem – insoweit öffentlichen – Termin. Der Erlass ist nach dem Wortlaut und der Vorschrift und der Gesetzesbegründung mit der Bekanntgabe durch Verkündung nach § 41 Abs. 2 S. 1 FamFG identisch und setzt deshalb die Anwesenheit mindestens eines Beteiligten oder eines Bevollmächtigten voraus.

 

Rz. 58

Weiterhin ist das Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle oder der Verkündung auf den Beschluss, d.h. auf dessen Original bzw. Urschrift zu vermerken. Dieser Vermerk ist für die Berechnung der Auffang-Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 3 FamFG von Bedeutung.

[25] Keidel/Meyer-Holz, FamFG, § 38 Rn 88.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge