Rz. 94

Für einseitige Rechtsgeschäfte, wie die Anfechtung oder den Rücktritt, muss der Nachlasspfleger die Genehmigung des Nachlassgerichts vor der Vornahme einholen. Sonst ist das Rechtsgeschäft unwirksam (§ 1831 BGB).

Hier besteht ein gewisses Haftungspotenzial für den Nachlasspfleger. So ist zum Beispiel die Erklärung der Anfechtung regelmäßig an eine bestimmte Frist gebunden. Ficht der Nachlasspfleger ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Genehmigung an, wäre dies unwirksam. Der Nachlasspfleger müsste nun die Erklärung wiederholen, nachdem er die Genehmigung eingeholt hat. Wegen § 121 Abs. 1 BGB, der die Anfechtungserklärung nur in kurzer Frist (unverzüglich) zulässt, dürfte die neuerliche Anfechtung ins Leere gehen.

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