Rz. 32

Betrifft das Verschulden ein Organ, so ist dies gem. § 31 BGB als unmittelbar eigenes Verschulden der juristischen Person anzusehen. Deshalb führt ein Vorsatz des Organs des Geschädigten regelmäßig zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gegen nur fahrlässig handelnde Dritte. Hat der Rechtsträger hingegen für vorsätzliches Handeln lediglich eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen (vgl. Rdn 7) einzustehen, wird im Fall eines fahrlässigen Handelns des Anspruchsgegners der Schaden lediglich gemindert.[146] Nach diesen Grundsätzen hat sich bspw. ein Mandant die Veruntreuung seiner Finanzbuchhalterin gem. §§ 278, 254 Abs. 2 Satz 2 BGB zurechnen zu lassen;[147] die Haftungsquote des mit der Erstellung von Jahresabschlüssen beauftragten Steuerberaters, der die ihm vorgelegte Finanzbuchhaltung zwar nicht stichprobenartig zu prüfen hat, die Buchung von Millionenbeträgen auf dem Konto "durchlaufende Posten" aber hinterfragen und seinen Mandanten hierüber unterrichten muss, kann sich bei einem pflichtwidrigen Untätigsein um 50 % vermindern.[148] Trotz vorsätzlicher Irreführung eines Wirtschaftsprüfers durch den Mandanten vor und während der Prüfung des Jahresabschlusses kommt bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Prüfers, die nahe der groben Fahrlässigkeit liegt, ein Schadensersatzausschluss zulasten des Mandanten nicht ohne weiteres in Betracht.[149]

Im Vertragsverhältnis zwischen Anwalt und Mandant ist der Rechtsschutzversicherer nicht Erfüllungsgehilfe des Mandanten.[150] Der Anwaltsvertrag einerseits und der Vertrag des Mandanten mit dem Rechtsschutzversicherer andererseits sind rechtlich selbstständig.

[146] BGH, 6.12.1983 – VI ZR 60/82, NJW 1984, 921, 922; BGH, 8.10.1991 – XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3210; BGH, 15.4.2010 – IX ZR 79/09, GI aktuell 2010, 166, Tz. 6 (m. unzutreffendem AZ IX ZR 69/09).
[147] BGH, 15.4.2010 – IX ZR 79/09, GI aktuell 2010, 166, Tz. 6 (m. unzutreffendem AZ IX ZR 69/09); Meixner/Schröder, DStR 2010, 1404 (Anm. zu OLG Hamm DStR 2010, 1403).
[148] OLG Hamm, DStR 2010, 1403; hierzu Nichtzulassungsbeschluss des BGH, 15.4.2010 – IX ZR 79/09, GI aktuell 2010, 166 (m. unzutreffendem AZ IX ZR 69/09).
[149] BGH, 10.12.2009 – VII ZR 42/08, BGHZ 183, 323, Tz. 59 = WM 2010, 185: Das Mitverschulden des Mandanten wurde mit einer Quote von 2/3 veranschlagt.
[150] OLG Köln, NJW 2006, 3150, 3151; Mennemeyer, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Rn 1058.

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