Rz. 8

Sind beide Partner Mieter und stirbt einer von ihnen, so wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Partner fortgesetzt (§ 563a Abs. 1 BGB). Dieser kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 563a Abs. 2 BGB).

 

Rz. 9

Ist nur ein Lebensgefährte Mieter und stirbt dieser, tritt der überlebende Partner in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 BGB). Die im Zuge der Mietrechtsreform von 2001[28] geänderte Norm bezweckt, den Personen, die dem verstorbenen Mieter in besonderer Weise verbunden waren, die Wohnung als Mittelpunkt der bisherigen Lebens- und Wirtschaftsführung zu erhalten. Der nichteheliche Lebensgefährte ist gehört zum Kreis der in § 563 Abs. 2 S. 4 BGB genannten "Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen."[29] Er kann innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will (§ 563 Abs. 3 S. 1 BGB). Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt (§ 563 Abs. 3 S. 1 BGB). Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt (§ 563 Abs. 4 BGB).

[28] Neufassung der §§ 535 bis 580 a BGB zum 1.9.2001 durch das MietRRG v. 19.6.2001 (BGBl I 2001, 1149). Die §§ 569, 569 a BGB wurden schon zum 1.8.2001 geändert, vgl. Art. 2 Nr. 3 Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl I 2001, 266/269 f.).
[29] Vgl. BT-Drucks 14/4553, 38; BR-Drucks 439/00 92 f.

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