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§ 2 des Gewaltschutzgesetzes soll u.a. Misshandlungen in der Partnerschaft verhindern. Hat der eine Lebensgefährte den anderen vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich verletzt, kann das Opfer verlangen, dass ihm die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen wird (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 GewSchG). Gleiches gilt, wenn ein Partner dem anderen derartige Misshandlungen androht und die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 2 Abs. 6 S. 1 GewSchG). Der Anspruch auf Überlassung der Wohnung ist ausgeschlossen, wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist, wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt, oder soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen (§ 2 Abs. 3 GewSchG). Die Überlassung ist auch dann anzuordnen, wenn der Täter (Allein- oder Mit-) Eigentümer der Wohnung ist oder diese allein gemietet hat (§ 2 Abs. 2 S. 2 GewSchG). Allerdings ist in diesem Fall die Überlassung der Wohnung auf sechs Monate zu befristen mit Verlängerungsmöglichkeit um höchstens weitere sechs Monate. Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 2 Abs. 5 GewSchG). Gewaltschutzsachen (§ 210 FamFG) sind Familiensachen (§ 111 Nr. 6 FamFG) und daher den Familiengerichten zugewiesen (§§ 23a Abs. 1 Nr. 1, 23b Abs. 1 GVG). Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung treffen (§ 214 FamFG).

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