Rz. 1

Mieten beide Partner eine Wohnung an, sind sie im Zweifel Gesamtschuldner (§ 421 BGB).[1] Der Vermieter hat eine Kündigung an beide Partner auszusprechen.[2] Im Innenverhältnis sind die Partner untereinander zu gleichen Teilen verpflichtet (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB), vor allem zur Zahlung der Miete, "soweit nicht ein anderes bestimmt ist".[3] Zwar kann sich auch "aus der Natur der Sache" etwas anderes ergeben. Alleine, dass nur ein Partner einer Liebesbeziehung in der gemieteten Wohnung lebte, genügt aber dann nicht, wenn regelmäßige Zahlungen geleistet wurden und regelmäßige Treffen ausschließlich in der angemieteten Wohnung stattgefunden haben.[4]

 

Rz. 2

Sind beide Partner Mieter und möchte ein Partner aus dem Mietverhältnis entlassen werden, bedarf er hierzu zwar einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Vermieter (Aufhebungsvertrag). Der Zustimmung des anderen Partners, der in der Wohnung bleiben will, bedarf er dann nicht; jedenfalls ist dieser verpflichtet, sie zu erteilen.[5] In derartigen Fällen ist es dem verbleibenden Partner nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf seine etwa verweigerte Zustimmung zur Entlassung seines früheren Lebensgefährten aus dem Mietverhältnis zu berufen (venire contra factum proprium).[6]

 

Rz. 3

Haben nichteheliche Lebensgefährten gemeinsam eine Wohnung gemietet und zieht einer der Mieter aus, so hat dieser einen Anspruch gegen den anderen Mieter, an der für eine Beendigung des Mitverhältnisses grundsätzlich erforderlichen gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen Mieters dem entgegenstehen.[7] Dem Mieter, der die Wohnung nicht kündigen, sondern allein weiter nutzen will, bleibt es unbenommen, dies mit dem Vermieter zu vereinbaren.[8]

[2] BGH v. 16.3.2005, VIII ZR 14/04, NJW 2005, 1715; v. 26.11.1957, VIII ZR 92/57, BGHZ 26, 102 = NJW 1958, 421.
[4] OLG Brandenburg v. 23.6.2021, 13 UF 83/19: BeckRS 2021, 17301 Rn 43 ff. (die Frau stellte erst nach Ende der Beziehung fest, dass ihr Partner die ganze Zeit mit einer anderen Frau verheiratet war, von der er ihr vorgespiegelt hatte, geschieden zu sein).

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