Rz. 28

Den gesetzlichen Finderlohn, den der Versicherungsnehmer an den Finder seines gestohlenen Kraftfahrzeuges zahlt, hat die Kaskoversicherung als "Rettungskosten" (§§ 82, 83 VVG) zu ersetzen,[26] auch "Lösegeld".[27]

[26] LG Hannover NJW-RR 1996, 1178 = r+s 1996, 478.
[27] OLG Saarbrücken r+s 1999, 98 = NJW-RR 1998, 463.

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