Rz. 7

Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn und soweit diese – analog § 249 Abs. 2 S. 2 BGB – bei der Schadenbeseitigung auch tatsächlich angefallen ist.

Für die Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer kommt es auf die steuerlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles an. Wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer nicht Bestandteil des erstattungsfähigen Wiederbeschaffungswertes.

 

Rz. 8

In A.2.5.4 AKB 2015 heißt es: "Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht".

Mehrwertsteuer wird nicht erstattet, wenn eine mehrwertsteuerpflichtige Reparatur nicht nachgewiesen wird. Diese Klausel ist wirksam.[1]

Die Mehrwertsteuer ist beim Restwert zu berücksichtigen, wenn Vorsteuerabzug möglich ist.[2]

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