Rz. 14

Wenn das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden wird und die Rücknahme mit objektiv zumutbaren Anstrengungen möglich ist, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, das Fahrzeug zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Versicherer Eigentümer des Fahrzeuges (A.2.5.5.3 AKB 2015).

 

Rz. 15

Die Rücknahme des Fahrzeuges nach Ablauf der Monatsfrist ist noch kein Verzicht auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes.[10] An einen entsprechenden "Verzichtvertrag" sind strenge Anforderungen zu stellen.[11]

 

Rz. 16

Der Versicherer hat die Rückführungskosten als Rettungskosten zu ersetzen.[12]

[10] BGH r+s 1999, 40 = MDR 1999, 1135 = SP 1999, 349 = DAR 1999, 449 = VersR 1999, 1104.
[11] BGH a.a.O.; BGH VersR 1998, 122.

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