Rz. 21

Besonders schwierig sind Fälle einzuschätzen, bei denen nicht von vorneherein klar ist, dass nur Leistungen der Eingliederungshilfe neben der existentiellen Hilfe benötigt werden. Das kann insbesondere in besonderen Wohnformen passieren, wenn ein Betroffener sowohl eingliederungshilfe- als auch pflegebedürftig ist.

Ob jemand aufgrund seiner Behinderung Hilfe zur Pflege braucht und/oder Eingliederungshilfe, entscheidet darüber, welches Einkommen und/oder Vermögen er und sein nicht getrenntlebender Ehegatte/Lebenspartner letztlich einsetzen müssen. Nur wer unter die Normen des SGB IX fällt, partizipiert letztlich von den deutlich günstigeren Beträgen des SGB IX.

 

Rz. 22

Die Klärung, wo der Hilfesuchende einzugruppieren ist, erfolgt im Gesamtplanverfahren, in welchem der Sozialhilfe- bzw. Eingliederungshilfe-Träger den Bedarf des jeweiligen Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf und die zu erbringenden Leistungen feststellt.

Die Abgrenzung wird u.a. durch das sog. "Lebenslagenmodell" umgesetzt: "Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Damit gelten für die Betroffenen die günstigeren Einkommens- und Vermögensgrenzen der Eingliederungshilfe. Bei Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, gilt diese Regelung auch über die Altersgrenze hinaus, soweit die Ziele der Eingliederungshilfe erreicht werden können."[14]

[14] www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2016/bthg-verabschiedet.html (18.1.18).

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