Rz. 25

Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Vielzahl von Obliegenheiten zu beobachten. Er ist insbesondere verpflichtet,

den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen,
einen Schaden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen,
der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen (Stehlgutliste),
den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.
 

Rz. 26

Die Stehlgutliste ist ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen, die eine Sachfahndung ermöglichen sollen. Sie dient außerdem dem Schutz des Versicherers vor unberechtigter Inanspruchnahme durch frühzeitige Festlegung des Schadenumfangs.[19]

Wenn die Stehlgutliste erst nach sechs Wochen eingereicht wird, ist eine Kürzung um 60 % gerechtfertigt.[20] Bei einer Einreichung nach vier Wochen ist eine Kürzung um 40 % gerechtfertigt.[21]

Aber: Bei verspäteter Einreichung der Stehlgutliste ist der Kausalitätsgegenbeweis möglich, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass jegliche Ermittlungen der Polizei in Bezug auf den Einbruchdiebstahl ergebnislos verlaufen und nach Eingang der Stehlgutliste keine neuen Fahndungsmaßnahmen eingeleitet worden sind.[22]

[19] Van Bühren/Höra, Handbuch Versicherungsrecht, § 3 Rn 202.
[21] LG Oldenburg, 13 O 3064/09, VersR 2011, 69; Kürzung um 50 %: LG Kassel, 5 O 2653/09, zfs 2011, 33.
[22] OLG Hamm, 20 U 62/11, zfs 2013, 273.

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