Rz. 297

Nach § 45 Abs. 1 S. 1 AO gehen die Steuerverbindlichkeiten des Erblassers auf dessen Erben über.[554] Damit besteht für diese die Gefahr, für Steuerverbindlichkeiten des Erblassers unbeschränkt mit dem jeweiligen Privatvermögen zu haften.[555] § 45 Abs. 2 S. 1 AO bezieht sich aber auf die Regeln über die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten, womit auch die allgemeinen Haftungsbeschränkungsregeln des bürgerlichen Rechts anwendbar sind.[556]

[554] Zu Problemen bei Steuerhinterziehung/Schwarzkonten durch den Erblasser: Ott, Erbfolgebesteuerung 2007, 245; Steiner, ErbStB 2008, 152 Vernekohl, Erbfolgebesteuerung 2008, 110 – Besprechung von BGH v. 20.6.2007 – II R 66/06, ZEV 2008, 94.
[555] Strübing, ZErb 2005, 177.
[556] Hierzu und zur Frage der Geltendmachung im Besteuerungsverfahren siehe Strübing, ZErb 2005, 177 ff.; speziell für die Einrede der Dürftigkeit, §§ 1990, 1991 BGB: Hartman, ZEV 2009, 324.

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