Rz. 259

Besteht Testamentsvollstreckung, muss zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass gem. § 748 Abs. 1 ZPO ein Titel gegen den Testamentsvollstrecker vorliegen. Dies lässt das Gesetz aber andererseits auch genügen: Weitere Titel wie bspw. gegen die Erben sind weder erforderlich noch ausreichend.[453] Liegen ein Leistungstitel gegen die Erben und ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker vor, genügt dies ebenfalls.[454] Die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes ist nicht erforderlich.[455] Eine Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Testamentsvollstreckers ist dadurch selbstverständlich nicht möglich.[456]

 

Rz. 260

Praktisch ist ein Titel sowohl gegen den Testamentsvollstrecker also auch gegen die Erben sinnvoll, denn mit diesem kann man sowohl in den Nachlass also auch das Eigenvermögen der Erben vollstrecken.[457]

 

Rz. 261

§ 748 Abs. 2 ZPO regelt den Fall, dass nur einzelne Nachlassgegenstände unter Testamentsvollstreckung stehen. Dann wird ein Titel gegen die Erben auf Leistung benötigt, und zusätzlich ein Titel gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den betreffenden Nachlassgegenstand.[458] Eine Geltendmachung in getrennten Prozessen ist möglich.[459]

Will ein Pflichtteilsberechtigter in den Nachlass vollstrecken, werden unabhängig von dem Umfang der Testamentsvollstreckung Titel gegen die Erben (auf Leistung) und den Testamentsvollstrecker (auf Duldung) benötigt, § 748 Abs. 3 ZPO.

[453] Stein/Jonas/Münzberg, § 748 Rn 2.
[454] BeckOK-ZPO/Ulrici, § 748 Rn 3.
[455] MüKo-ZPO/Schmidt/Brinkmann, § 748 Rn 10.
[456] Garlichs, RPfleger 1999, 60, 63.
[457] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 748 Rn 2.
[458] Stein/Jonas/Münzberg, § 748 Rn 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 784 Rn 4.
[459] MüKo-ZPO/Heßler, § 748 Rn 21.

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