Rz. 300

Erbt ein Ehegatte, der in einer Gütergemeinschaft lebt, und verwaltet er das Gesamtgut nicht, kann er nach § 1432 BGB dennoch entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt. Die Zustimmung des anderen Ehegatten benötigt er nicht, § 1432 Abs. 1 S. 1 BGB. Fällt die Erbschaft ins Vorbehalts- oder Sondergut, haftet nach § 1439 BGB das Gesamtgut nicht für die diesbezüglichen Verbindlichkeiten, wenn der nicht verwaltende Ehegatte erbt. Gibt es keinen verwaltenden Ehegatten, regelt § 1461 BGB entsprechend, dass das Gesamtgut nicht für Verbindlichkeiten haftet, die aus einer in das Vorbehalts- oder Sondergut fallenden Erbschaft/Vermächtnis resultieren.

Der erbende, das Gesamtgut nicht verwaltende Ehegatte kann ein Inventar ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten, § 1432 Abs. 2 BGB. Die Bestimmung der Inventarfrist erfolgt nach Maßgabe des § 2008 BGB.

Erbt ein Ehegatte, kann er das Aufgebot ohne Zustimmung des anderen Ehegatten beantragen, § 462 FamFG. Auch der verwaltende Ehegatte hat ein Antragsrecht, § 462 FamFG. Der Ausschließungsbeschluss kommt auch dem jeweils anderen Ehegatten zugute, § 462 Abs. 2 FamFG. Fällt die Erbschaft allerdings in das Vorbehaltsgut, greift § 462 FamFG nicht.[570] Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist u.a. § 462 FamFG nach § 464 FamFG entsprechend anwendbar.

[570] Holzer, ZEV 2014, 583, 588.

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