Rz. 251

Nach der Annahme der Erbschaft schützt § 778 ZPO nicht mehr. Es kann jetzt grundsätzlich in Nachlass und Eigenvermögen vollstreckt werden.

1. Zugriff auf den Nachlass (bis zur Teilung)

 

Rz. 252

Will man allerdings auf den ungeteilten Nachlass selbst zugreifen, ist dies nach § 747 ZPO nur mit Hilfe eines Titels zulässig, der sich gegen alle Erben der Erbengemeinschaft richtet. Der Anwendungsbereich des § 747 ZPO reicht bis zur Teilung des Nachlasses. Zwangsvollstreckungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers begonnen wurden, sind in § 779 ZPO geregelt. Zwangsvollstreckungen bei Bestehen einer unbeschränkten Testamentsvollstreckung richten sich nach § 748 ZPO.

 

Rz. 253

Für die Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass müssen Titel gegen alle Erben vorliegen, jedoch nicht zwingend ein und derselbe.[437] Zulässig sind auch Titel unterschiedlicher Art.[438] Es genügen sowohl Titel aus Gesamthandsklagen als auch aus Gesamtschuldklagen.[439] Ausreichend sind Urteile aus verschiedenen Prozessen, solange letztendlich Titel gegen alle Erben vorliegen.[440] Ferner ist eine Kombination aus erzwungenen Titeln wie Urteilen und freiwillig gewährten möglich, wie aus Vergleichen oder notariellen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 ZPO.[441] Besteht Nachlassverwaltung, genügt gem. § 1984 BGB ein Titel gegen den Verwalter.[442] Vollstreckt ein Miterbe, der zugleich auch Gläubiger ist, wird er keinen Titel gegen sich selbst haben. Dann genügt das Vorliegen eines Titels gegen die übrigen Erben.[443]

 

Rz. 254

Damit können Eigengläubiger einzelner Miterben mit einem Titel nur gegen diesen Miterben nicht in den ungeteilten Nachlass vollstrecken.[444] In diesem Fall kann gegen das Eigenvermögen des Miterben vorgegangen werden, womit nach der Erbschaftsannahme eine Pfändung seines Nachlassanteils gem. § 859 Abs. 2 ZPO möglich ist.[445]

 

Rz. 255

Durch § 747 ZPO ist der ungeteilte Nachlass also vor einem Zugriff durch Eigengläubiger einzelner Erben geschützt. Eine Beschränkung auf Zwangsvollstreckungen nur durch Nachlassgläubiger ist aber nicht enthalten. Haften die Erben für eine andere Verbindlichkeit als Gesamtschuldner, ist für Gläubiger solcher Verbindlichkeiten eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass möglich.[446]

 

Rz. 256

Mit einem Titel aus einer Gesamthandsklage kann der Gläubiger direkt auf Nachlassgegenstände im ungeteilten Nachlass zugreifen – wiederum aber nicht auf das Eigenvermögen des Erben.[447] Auch Titel aus Gesamtschuldklagen genügen den Anforderungen des § 747 ZPO, sofern Titel gegen alle Miterben vorliegen.[448]

[437] Thomas/Putzo/Seiler, § 747 Rn 3.
[439] RG, Urt. v. 28.3.1908 – Rep. V 348/07, RGZ 68, 221, 223.
[440] Brox/Walker, Rn 724; Stein/Jonas/Münzberg, § 747 Rn 2.
[441] Stein/Jonas/Münzberg, § 747 Rn 2.
[442] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 747 Rn 3.
[443] BGH, Urt. v. 10.2.1988 – IVa ZR 227/86, NJW-RR, 88, 710, 710; Thomas/Putzo/Seiler, § 747 Rn 5.
[444] I.E. so: MüKo/Ann, § 2058 Rn 25; Palandt/Weidlich, § 2059 Rn 15.
[445] Soergel/Wolf, § 2058 Rn 15.
[446] BGH, Urt. v. 5.12.1969 – V ZR 159/66, NJW 1970, 473, 473; BeckOK-ZPO/Vorwerk/Wolf, § 747 Rn 7.
[447] Herzog, § 14 Rn 11.
[448] MüKo/Ann, § 2058 Rn 25; im Ergebnis so auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 747 Rn 2 f.

2. Zugriff auf das Eigenvermögen der Erben

 

Rz. 257

Mit einem Gesamtschuldtitel kann der Gläubiger auch in das Eigenvermögen der Miterben vollstrecken.[449] Zum Eigenvermögen des jeweiligen Erben gehört der jeweilige Erbteil und dieser kann gem. § 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden.[450] Beruft sich ein Miterbe im Rahmen der Gesamtschuldklage auf die Einrede nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB, so kann der Nachlassgläubiger dementsprechend nur den Miterbenanteil pfänden.

[449] Herzog, § 14 Rn 17.
[450] MüKo-ZPO/Schmidt/Brinkmann, § 778 Rn 7 mit Verweis auf § 859 ZPO.

3. Erbteilsschulden

 

Rz. 258

Der Gläubiger einer Erbteilsschuld wird auf den Nachlass kaum Zugriff haben, denn dafür wäre gem. § 747 ZPO ein Titel gegen alle Erben erforderlich. Es bleibt ihm in der Regel also lediglich, gegen den ihm haftenden Erben vorzugehen und notfalls in dessen Miterbenanteil zu vollstrecken.[451] Bei der Auseinandersetzung wird seine Forderung dann entsprechend § 2046 Abs. 2 BGB aus dem Überschussanteil des Erben, in dessen Anteil er vollstreckt hat, beglichen.[452]

[451] Joachim, Rn 512.
[452] Staudinger/Marotzke, § 2058 Rn 33.

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