Rz. 299

Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird der Güterstand durch den Tod des Erstversterbenden grundsätzlich nicht beendet, sondern nach § 1483 BGB in der Regel mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen[564] fortgesetzt.[565] Nach § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB gehört der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut nicht zum Nachlass, im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt. In der Folgezeit nutzt und verwaltet der überlebende Ehegatte das Gesamtgut und muss nichts an die Abkömmlinge herausgeben.[566] Die Haftung ist in §§ 1489, 1488 BGB geregelt. Grundsätzlich haftet der überlebende Ehegatte persönlich, hat aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.[567] Eine persönliche Haftung der Abkömmlinge tritt nach § 1489 Abs. 3 BGB durch das Entstehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht ein. Die Haftung aus anderen Gründen bleibt von dieser Bestimmung unberührt.[568]

Erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft, § 1494 BGB. Auch bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zunächst diese auseinanderzusetzen, bevor die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden kann.[569]

[564] Ausnahme bspw. in §§ 1511 ff. BGB – hierzu auch Ruby, ZEV 2017, 496, 497.
[565] Ausnahme bspw. in § 1484 BGB – hierzu auch Ruby, ZEV 2017, 496, 497.
[566] Ruby, ZEV 2017, 496.
[567] Vgl. BeckOGK-BGB/Papenbreer, § 1489 Rn 5 ff.
[568] Palandt/Brudermüller, § 1489 Rn 3.
[569] Ruby, ZEV 2017, 496, 497.

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