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Wurde Gütergemeinschaft vereinbart und verstirbt einer der Ehegatten, gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gemäß § 1482 BGB zum Nachlass, sofern keine fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart wurde.[557] Die Erbfolge richtet sich gemäß § 1482 S. 2 BGB nach den allgemeinen Vorschriften. Gleiches gilt für Vorbehalts- und Sondergut, die ebenfalls zum Nachlass gehören.[558]

Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten entstehen zwei ineinander verzahnte Gesamthandsgemeinschaften.[559] Der Anteil des verstorbenen Ehegatten an der nicht auseinandergesetzten Gütergemeinschaft gehört als Nachlassbestandteil zur Erbengemeinschaft.[560] Die Gütergemeinschaft ist grundsätzlich zunächst nach den Vorgaben der §§ 14711481 BGB auseinanderzusetzen, bevor die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden kann.[561] Die meisten Verbindlichkeiten werden keine Nachlassverbindlichkeiten sein, da in der Regel Verbindlichkeiten des Gesamtgutes vorliegen – diese sind grundsätzlich keine Nachlassverbindlichkeiten.[562] Werden Gesamtgutsverbindlichkeiten bis zur Teilung desselben nicht beglichen, haften die Erben nach § 1480 BGB. Die Haftung ist nach § 1480 S. 2 BGB beschränkt auf die jeweils zugeteilten "Gegenstände". Die Haftungsbeschränkung ist ähnlich wie bei der Erbengemeinschaft über §§ 780, 786 ZPO vorzubehalten.[563]

[557] Anders bei vor dem 1.7.1958 vereinbarten Gütergemeinschaften.
[558] Palandt/Brudermüller, § 1482 Rn 1; Ruby, ZEV 2017, 72.
[559] MüKo/Kanzleitner, § 1471 Rn 11.
[560] Ruby, ZEV 2017, 72, 74.
[561] OLG Stuttgart, Urt. v. 19.3.1996 – 17 UF 113/95, Rn 95, zit. nach juris; Ruby, ZEV 2017, 72, 74.
[562] Ruby, ZEV 2017, 72, 74.
[563] Siehe auch BeckOGK-BGB/T. Kappler, § 1480 Rn 8 ff.

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