Rz. 121

Das Insolvenzverfahren wird gem. §§ 196, 200 InsO durch Schlussverteilung oder gem. § 258 InsO nach Bestätigung des Insolvenzplans beendet. Außerdem besteht natürlich die von § 1990 BGB vorausgesetzte Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens mangels kostendeckender Masse, § 207 InsO.[226] Schließlich kann gem. § 213 InsO mit Zustimmung aller "angemeldeten" Insolvenzgläubiger das Verfahren eingestellt werden.

Haftungsrechtlich ist es den Erben nach der Teilung des Nachlasses möglich, sich auf § 2060 Nr. 3 BGB zu beziehen. Außerdem können die Erben nach der Durchführung des Insolvenzverfahrens den am Nachlassinsolvenzverfahren nicht beteiligten Gläubigern die Einrede nach §§ 1989, 1973 BGB entgegenhalten. Danach haften die Erben diesen Gläubigern wie Gläubigern, die im Rahmen des Aufgebots ausgeschlossen wurden.[227] Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt bzw. abgewiesen, entfaltet der entsprechende Beschluss Tatbestandswirkung im Hinblick auf die Erhebung der Einrede nach § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB.[228] Der Erbe muss sich daher nur auf §§ 1989, 1990 BGB berufen, nicht aber weitergehend vortragen.[229]

[226] Mit der Frage, inwiefern eine bereits gezahlte Testamentsvollstreckervergütung zur Finanzierung des Insolvenzverfahrens einberechnet werden kann, beschäftigt sich Floeth, ZErb 2013, 199.
[227] Palandt/Weidlich, § 1989 Rn 1.
[228] So die h.M., vgl. MüKo/Küpper, § 1990 Rn 3.
[229] Andres/Leithaus-Andres, vor §§ 315–331 Rn 6.

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