Rz. 233
Widersetzen sich alle Erben der Abgabe der erforderlichen Erklärungen, kann der Gläubiger natürlich auch alle Erben verklagen. Da die Übergabe bzw. die Auflassung gem. § 2040 BGB gemeinsam erfolgen muss, sind die verklagten Erben dann ausnahmsweise auch im Rahmen der Gesamtschuldklage aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 ZPO.[407]
Nicht notwendig ist aber eine zeitgleiche Abgabe der erforderlichen Erklärungen.[408] Geben daher einige Miterben ihre Erklärungen freiwillig ab und andere widersetzen sich, kann die Klage auch nur gegen die sich widersetzenden Erben gerichtet werden.[409]
Gleiches gilt für:
▪ | die Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung[410] |
▪ | die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek, wenn diese auf einem Grundstück lastet, welches zum Nachlass gehört.[411] |
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