Rz. 233

Widersetzen sich alle Erben der Abgabe der erforderlichen Erklärungen, kann der Gläubiger natürlich auch alle Erben verklagen. Da die Übergabe bzw. die Auflassung gem. § 2040 BGB gemeinsam erfolgen muss, sind die verklagten Erben dann ausnahmsweise auch im Rahmen der Gesamtschuldklage aus materiell-rechtlichen Gründen notwendige Streitgenossen nach § 62 Abs. 1 ZPO.[407]

Nicht notwendig ist aber eine zeitgleiche Abgabe der erforderlichen Erklärungen.[408] Geben daher einige Miterben ihre Erklärungen freiwillig ab und andere widersetzen sich, kann die Klage auch nur gegen die sich widersetzenden Erben gerichtet werden.[409]

Gleiches gilt für:

die Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung[410]
die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek, wenn diese auf einem Grundstück lastet, welches zum Nachlass gehört.[411]
[407] BGH, Urt. v. 12.1.1996 – V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061.
[408] MüKo/Ann, § 2059 Rn 22.
[409] RG, Urt. v. 18.9.1918 – Rep. V 80/18, RGZ 93, 292, 295; RG, Urt. v. 5.10.1925 – V 598/24, RGZ 111, 338, 340; MüKo/Ann, § 2059 Rn 22.
[410] OLG Naumburg, Urt. v. 10.1.1997 – 3 U 38/96, NJW-RR 1998, 308, 309. OLG Naumburg beschränkt die Klagemöglichkeiten allerdings auf die Gesamthandsklage.
[411] RG, Urt. v. 31.1.1938 – V 105/37, RGZ 157, 33, 36; MüKo/Ann, § 2059 Rn 22.

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