Rz. 24

Die Kosten der Grabpflege sind zivilrechtlich von § 1968 BGB nicht erfasst.[45] Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Grabpflege um eine moralische bzw. sittliche Pflicht,[46] nicht aber um eine rechtliche. Die Beerdigung finde ihren Abschluss mit der Herrichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte.[47] So weit geht auch die Kostentragungspflicht. Das Verschieben des Zeitpunktes auf das Herrichten der Grabstätte als Dauereinrichtung verhindert auch, dass das Grab gleich nach der Bestattung "kahl" wird oder bleibt.

 

Rz. 25

In landesrechtlichen Regelungen ist die Grabpflege geregelt. Dies kann insbesondere für solche Erbfälle von Bedeutung sein, in denen sich keiner der Erben für das Grab interessiert und keiner es pflegen möchte. Für Berlin bspw. wurde eine Friedhofsordnung auf Grundlage des Friedhofsgesetzes erlassen. Nach § 16 Friedhofsordnung Berlin hat der Nutzungsberechtigte für eine angemessene Grabpflege zu sorgen. Der Nutzungsberechtigte wird nach § 15 Friedhofsordnung Berlin bestimmt. Wird das Grab nicht gepflegt, kann in Berlin sodann zur Verwaltungsvollstreckung übergegangen werden, letztlich ist auch eine Einebnung des Grabes möglich, was sicher nicht im Sinne des Erblassers ist. Ein Erblasser, der sich diesbezüglich sorgt, ist demnach gut beraten, schon zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abzuschließen oder aber die Erben mit einer entsprechenden Auflage zu belasten.[48]

[45] BGH, Urt. v. 20.9.1973 – III ZR 148/71, BGHZ 61, 238, 239; Schl.-Holst. OLG, Urt. v. 6.10.2009 – 3 U 98/08, ZErb 2010, 90, 92; a.A. u.a. aufgrund inzwischen geänderter Steuervorschriften: Damrau, ZEV 2004, 456; so jetzt auch AG Neuruppin, Urt. v. 17.11.2006 – 42 C 324/05, ZEV 2007, 597.
[46] Vgl. m.w.N. jurisPK-BGB/Ehm, § 1968 Rn 14; aus der neueren Rspr OLG Köln, Beschl. v. 21.11.2014 – I-20 W 94/13, Rn 5, zit. nach juris.
[47] BGH, Urt. v. 20.9.1973 – III ZR 148/71, BGHZ 61, 238, 239; RG, Urt. v. 13.5.1939 – VI 256/38, RGZ 160, 255, 256; OLG Oldenburg, Urt. v. 18.1.1992 – 5 U 96/91, FamRZ 1992, 987.
[48] Vgl. hierzu auch Goertz in Kurze/Goertz, Bestattungsrecht, § 6 Rn 6 ff.

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