Rz. 79

Nach § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB haftet ein Miterbe auch vor Teilung des Nachlasses bereits mit seinem ganzen Eigenvermögen, wenn er sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat.[145] Bis zur Teilung des Nachlasses ist die Haftung allerdings der Höhe nach auf die Quote des seinem Erbteil entsprechenden Anteils an den Nachlassverbindlichkeiten beschränkt. Es erfolgt also keine Beschränkung hinsichtlich der Haftungsmasse (Eigenvermögen des Erben), sondern bezüglich der Höhe der zu begleichenden Forderung. Der Gläubiger kann demnach auf das Eigenvermögen des unbeschränkt haftenden Miterben zugreifen, allerdings nur in Höhe des seinem Erbteil entsprechenden Anteils an den Nachlassverbindlichkeiten. Für die Ermittlung der Quote sind Ausgleichungspflichten und -rechte nicht zu beachten, da diese lediglich das Innenverhältnis betreffen.[146]

 

Rz. 80

Es besteht natürlich die Gefahr, dass der einzelne Erbe letztlich weniger aus dem Nachlass erhält, als er an Gläubiger aus seinem Vermögen abführen muss. Da der Erbe den Verlust der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit aber selbst verursacht haben wird, ist ihm dieses Risiko aufzubürden.[147]

 

Beispiel

A, B und C erben zu je ⅓ Anteil. Der Nachlassgläubiger hat einen Anspruch in Höhe von 120.000 EUR, der Nachlass beläuft sich auf 200.000 EUR.

a) Keiner haftet unbeschränkt und der Nachlass ist noch nicht geteilt: Das Eigenvermögen ist bei allen Erben geschützt. Alle haften als Gesamtschuldner, d.h. jeder für die vollen 120.000 EUR. ABER: Jeder haftet eben bezüglich seines Eigenvermögens nur mit seinem Anteil an der Erbengemeinschaft.
b) A haftet unbeschränkt: Alle haften als Gesamtschuldner, d.h. jeder für die vollen 120.000 EUR. A haftet auch mit seinem Eigenvermögen, aber diesbezüglich nur für ⅓ der Schuld, d.h. 40.000 EUR.
[145] Denkbar ist eine Inventarverfehlung, § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB.
[146] MüKo/Ann, § 2059 Rn 16.
[147] Unbeschränkte Haftung entsteht in der Regel durch Inventarvergehen, siehe u.a. § 2005 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge