Rz. 179

Die Einwendungen aus §§ 2060, 2061 BGB sind von Amts wegen zu beachten und müssen nicht erhoben werden.[302]

 

Rz. 180

Für die Anwendbarkeit der §§ 2060, 2061 BGB ist die sonstige Haftungssituation des Erben irrelevant – vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Erbe beschränkt oder unbeschränkt haftet.[303]

 

Rz. 181

Die Beweislast für das Vorliegen der Teilung und der Voraussetzungen der § 2060 Nr. 1–3 BGB obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Erben.[304] Eine Ausnahme bildet der Nachweis der Kenntnis des Erben von der Schuld für Nr. 2 und die rechtzeitige Anmeldung im Aufgebotsverfahren.[305]

 

Rz. 182

Der in §§ 2060 f. BGB angesprochene Erbteil bemisst sich nur nach dem Erbteil des Erben am Nachlass.[306] Evtl. Ansprüche aus der Ausgleichung nach §§ 2050 ff. BGB werden nicht berücksichtigt, da sie lediglich das Innenverhältnis betreffen.[307] Für einen außenstehenden Nachlassgläubiger sind die sich aus der Ausgleichung ergebenden Besonderheiten nicht nachvollziehbar. Die bloße Erbquote kann der Nachlassgläubiger dem Erbschein oder unter Umständen auch dem Testament des Erblassers entnehmen.

[302] Brox/Walker, Rn 731; Busch, Rn 379; BeckOGK-BGB/Otto, § 2060 Rn 20.
[303] Joachim, Rn 537.
[304] MüKo/Ann, § 2060 Rn 18.
[305] MüKo/Ann, § 2060 Rn 18.
[306] Ann, S. 162; MüKo/Ann, § 2060 Rn 4.
[307] Soergel/Wolf, § 2060 Rn 5.

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