Rz. 275

Für die Durchsetzung der vorbehaltenen Rechte nach §§ 780, 782, 783 ZPO sowie im Falle von § 784 ZPO ist Klage nach §§ 785, 767 ZPO zu erheben. Zusätzlich sind einstweilige Anordnungen nach §§ 785, 769, 770 ZPO möglich. Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.[498] Prozessführungsbefugt ist der betroffene Miterbe, der Testamentsvollstrecker, ein betroffener Erbschaftskäufer und für § 784 Abs. 2 ZPO der Nachlassverwalter.[499]

 

Rz. 276

Überwiegend wird die Klage auch bereits vor Beginn der Zwangsvollstreckung als zulässig erachtet,[500] wobei das Rechtsschutzbedürfnis im Falle eines Titels gegen den Erblasser insbesondere erst zu bejahen sein dürfte, wenn der Titel auf die Erben umgeschrieben wurde.[501] Zusätzlich ist zu einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO zu raten.[502]

[498] Zöller/Geimer, § 785 Rn 1.
[499] Thomas/Putzo/Seiler, § 785 Rn 5.
[500] M.w.N. Zöller/Geimer, § 785 Rn 3.
[501] Zöller/Geimer, § 785 Rn 3.
[502] Joachim/Klinger, NJW-Spezial 2005, 541.

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