Rz. 274

§ 784 ZPO sieht Sonderregeln für die Fälle vor, in denen ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet oder Nachlassverwaltung angeordnet wurde. Nach Abs. 1 kann der betroffene Miterbe verlangen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Nachlassgläubigers gegen das Eigenvermögen aufgehoben werden, sofern der Erbe noch nicht unbeschränkt haftet und einen Vorbehalt nach § 780 ZPO herbeigeführt hat. Nach Abs. 2 darf der Nachlassverwalter entsprechendes für den Nachlass verlangen, wenn dieser von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von anderen als Nachlassgläubigern betroffen ist. Beides ist über eine Klage nach § 785 ZPO geltend zu machen.[496]

Nach herrschender Meinung gilt dies entsprechend für die Erschöpfungseinrede nach §§ 1973, 1974 BGB und die Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990, 1992 BGB.[497]

[496] Zöller/Geimer, § 780 Rn 3.
[497] Bonefeld, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, § 11 Rn 43.

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