Rz. 257

Mit einem Gesamtschuldtitel kann der Gläubiger auch in das Eigenvermögen der Miterben vollstrecken.[449] Zum Eigenvermögen des jeweiligen Erben gehört der jeweilige Erbteil und dieser kann gem. § 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden.[450] Beruft sich ein Miterbe im Rahmen der Gesamtschuldklage auf die Einrede nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB, so kann der Nachlassgläubiger dementsprechend nur den Miterbenanteil pfänden.

[449] Herzog, § 14 Rn 17.
[450] MüKo-ZPO/Schmidt/Brinkmann, § 778 Rn 7 mit Verweis auf § 859 ZPO.

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