Rz. 43

"Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann."[81] So lautet die Antwort des BGH auf die Frage, ob Wohngeldschulden des Eigentümererben gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (auch) Nachlassverbindlichkeiten oder (reine) Eigenschulden der Erben sind. Von einem Verwaltungshandeln des Erben sei "spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen."[82] Der BGH hat also einen recht weiten Begriff des Verwaltungshandelns entwickelt. Für die Erben läge auch keine unbillige Situation vor, da sie sich durch den Verkauf oder die Versteigerung der Wohnung von der Haftung für die Kosten der Wohnung befreien können.[83] Diese Entscheidung ist nicht ohne Kritik geblieben – auch, weil die Frage, ob nun eine Nachlasserbenschuld vorliegt oder nicht, nicht zweifelsfrei geklärt wurde.[84] Das OLG Schleswig hat sich gegen eine Qualifizierung als reine Erbenschuld entschieden,[85] was kritisch bewertet wird.[86]

Die Erben sollen Ausnahmen vortragen können, in denen passives Verhalten nicht als Verwaltungsmaßnahme zu werten ist. Dies sei bspw. der Fall, wenn die Wohnung mit einem Wohnrecht eines Dritten belastet ist und die Erben keine Nutzungen aus dem Objekt ziehen können, es sei denn, die Erben haben an Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung mitgewirkt.[87] Sofern ein Ausnahmefall vorliegt, ist eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass denkbar.

Gehört zum Nachlass eine Eigentumswohnung, die der Testamentsvollstrecker mit Nachlassmitteln erworben hat, sind die während der Testamentsvollstreckung anfallenden Hausgelder Nachlassverbindlichkeiten in Form der Nachlasserbenschulden.[88]

[81] BGH, Urt. v. 5.7.2013 – V ZR 81/12, Ls. 1, ZEV 2013, 609.
[84] Vgl. Herzog, Anmerkung zu V ZR 81/12, ErbR 2013, 391; Joachim, Anmerkung zu V ZR 81/12, ZEV 2013, 612, 613; Schmid, ZErb 2013, 321, 322 bzgl. des Zeitpunkts des Haftungsbeginns.
[86] Küpper, ZEV 2014, 35 ff.
[88] BGH, Urt. v. 4.11.2011 – V ZR 82/11, Ls., zit. nach juris.

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