Rz. 42

Bei der Erstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen, die Grundlage einer Unternehmensbewertung sind, sind Vermögensgegenstände gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB vorsichtig zu bewerten. Dieses sog. "Vorsichtsprinzip" der handelsbilanziellen Rechnungslegung führt zu einer ungleichen Bewertung von Chancen und Risiken. Nach dem Vorsichtsprinzip sollen möglichst alle Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag bzw. zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind, im Abschluss berücksichtigt werden (sog. Imparitätsprinzip). Gewinne hingegen dürfen immer erst dann bilanziert werden, wenn sie auch tatsächlich realisiert wurden (Realisationsprinzip).[80]

 

Rz. 43

Im Rahmen der Unternehmensbewertung durch einen neutralen Gutachter oder Schiedsgutachter ist hingegen das Gebot der Unparteilichkeit zu beachten. Die Planung der finanziellen Überschüsse hat auf Grundlage realistischer Annahmen zu erfolgen. Dies bedeutet aber nicht, dass von einer Risikoneutralität des Investors auszugehen ist. Die Vorgabe einer bestimmten Risikoeinstellung des Investors ist von der Unbeachtlichkeit des bilanziellen Vorsichtsprinzips abzugrenzen.

[80] Vgl. Winkeljohann/Büssow, Beck‘scher Bilanz-Kommentar, § 252 HGB Rn 32–33.

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