Rz. 79

Bei den Annahmen zu geplanten Thesaurierungen bzw. Ausschüttungen ist nach IDW S 1 zwischen der Detailplanungsphase (Phase I) und der ewigen Rente (Phase II) zu unterschieden.

In der Detailplanungsphase sind die Ausschüttungen auf Basis des individuellen Unternehmenskonzepts und unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik, der Eigenkapitalausstattung und der steuerlichen Rahmenbedingungen vorzunehmen. Sofern für die thesaurierten Mittel keine Verwendung in der Planung hinterlegt ist, sind sachgerechte Annahmen zur Mittelverwendung zu treffen.[149] Sofern die Thesaurierung zu einem Aufbau nicht betriebsnotwendiger liquider Mittel führt, ist die Thesaurierungsannahme kritisch zu hinterfragen. Für Zwecke der Bewertung kann in einem solchen Fall eine Ausschüttung vorgenommen werden, was im Ergebnis einer kapitalwertneutralen Wiederanlage der liquiden Mittel entspricht.[150]

 

Rz. 80

In der ewigen Rente wird grundsätzlich typisierend angenommen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zum Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage ist. Basis zur Bemessung der Ausschüttungsquote der Alternativanlage sind Marktausschüttungsquoten. Diese liegen regelmäßig zwischen 40 % und 70 %[151] und sind zumindest dann anzunehmen, sofern keine Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind. Alternativ bietet sich an, die Ausschüttungsquote aus der Peer Group (Gruppe von Vergleichsunternehmen) abzuleiten.[152] Für die thesaurierten Beträge ist grundsätzlich die Annahme einer kapitalwertneutralen Verwendung zu treffen.[153] Bewertungstechnisch kann dies dadurch abgebildet werden, dass der Thesaurierungsbetrag in der ewigen Rente den Anteilseignern fiktiv als Wertbeitrag aus Thesaurierung direkt zugerechnet wird.

 

Rz. 81

Sofern der Bewertungsanlass einen expliziten Ansatz der persönlichen Einkommensteuer-belastung der Anteilseigner erfordert, müssen auch für die thesaurierten Beträge in der ewigen Rente Annahmen zur Ertragsteuerbelastung getroffen werden.[154]

[149] Vgl. IDW S 1 (2008), Rn 36.
[150] Vgl. Franken/Schulte, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, § 5 Rn 5.49.
[151] Vgl. Bewertung und Transaktionsberatung, 2018, Abschnitt A, Rn 233.; Wagner u.a., WPg 2004, 894.
[152] Vgl. Bewertung und Transaktionsberatung, 2018, Abschnitt A, Rn 233.
[153] Vgl. IDW S 1 (2008), Rn 37.
[154] Vgl. IDW S 1 (2008), Rn 36.

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