Rz. 36

Im Rahmen der Ermittlung subjektiver Entscheidungswerte werden anstatt der bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte vorgenommenen Typisierungen individuelle Möglichkeiten bzw. Annahmen berücksichtigt.[67] Bei der Ermittlung eines subjektiven Entscheidungswerts für den potenziellen Erwerber eines Unternehmens sind daher auch solche strukturverändernden Maßnahmen sowie bereits erkannte und realisierbare Möglichkeiten zu berücksichtigen, die (noch) nicht Bestandteil des zum Bewertungsstichtag dokumentierten Unternehmenskonzepts sind, wenn sie den Grenzpreis des Erwerbers beeinflussen.[68] Auch für die Berücksichtigung möglicher Synergieeffekte ist es unerheblich, ob die diesen zugrunde liegenden Maßnahmen bereits eingeleitet wurden. In dem subjektiven Entscheidungswert (Preisobergrenze) des Erwerbers sind sowohl unechte als auch echte Synergien vollumfänglich zu berücksichtigen.[69]

 

Rz. 37

Bei den Überlegungen zu den Managementfaktoren ist allein maßgeblich, welcher Erfolg und damit welche finanziellen Überschüsse mit der vom Erwerber geplanten Besetzung der Geschäftsführung voraussichtlich erzielt werden können. Aus Sicht des Veräußerers ist die Übertragbarkeit der Ertragskraft nicht relevant, sofern der Veräußerer neben dem Verkauf des Unternehmens auch alternativ dessen Fortführung in Erwägung zieht.[70] Ausgangspunkt der Finanzierungsannahmen ist die vom Eigentümer oder Erwerber ausgestattete bzw. angestrebte Kapitalstruktur und seine Finanzierungsmöglichkeiten.[71] Das veränderte Finanzierungsrisiko ist im Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen. Zur Ausschüttung steht der Betrag zur Verfügung, der nach dem Umfang der geplanten Innenfinanzierung noch zur Verfügung steht.

 

Rz. 38

Die für Zwecke objektivierter Wertermittlungen erforderlichen Typisierungen der persönlichen Ertragsteuern sind durch die tatsächliche individuelle Steuerbelastung der Unternehmenseigner zu ersetzen.[72] Der Kapitalisierungszinssatz richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Investors. Deshalb sind seine individuelle Renditeerwartungen und seine subjektive Einschätzung des Risikos zu erfassen.[73]

[67] Eine Übersicht grundlegender Unterschiede findet sich in Peemöller, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, S. 40.
[68] Vgl. Bewertung und Transaktionsberatung, 2018, Abschnitt A, Rn 300.
[69] Vgl. Bewertung und Transaktionsberatung, 2018, Abschnitt A, Rn 303.
[70] Vgl. Bewertung und Transaktionsberatung, 2018, Abschnitt A, Rn 313.
[71] Vgl. IDW S 1 (2008), Rn 52.
[72] Vgl. IDW S 1 (2008), Rn 58.
[73] Vgl. IDW S 1 (2008), Rn 123.

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