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Basierend auf dem Jahresabschlussgesetz liegt – unabhängig davon, ob es sich bei den Beteiligten um Personen- oder Kapitalgesellschaften handelt – eine Konzernmutter (und damit auch ein schwedischer Konzern[55]) vor, wenn die im Jahresabschlussgesetz geregelten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.[56] Die Verpflichtung, einen Konzernabschluss zu erstellen, entfällt nur, wenn die als Konzernmutter identifizierte Gesellschaft selbst ebenfalls Tochtergesellschaft ist.[57] Der Konzernabschluss wird jeweils nach den Regeln, die für den Abschluss der Muttergesellschaft gelten, erstellt und im Handelsregister hinterlegt.[58]

[55] Vgl. hierzu af Petersens/Ehmann, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Schweden, Rn 230 ff.
[56] Vgl. af Petersens/Ehmann, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Schweden, Rn 230.
[57] Vgl. af Petersens/Ehmann, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Schweden, Rn 230.
[58] Vgl. af Petersens/Ehmann, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Schweden, Rn 232.

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