Rz. 17

Auch das österreichische Konzernrecht[47] ist weniger stark ausgeprägt als das deutsche. Im Gesellschaftsrecht normieren § 15 öAktG und § 115 öGmbHG gleichlautend, was unter einem Konzern bzw. Konzernunternehmen zu verstehen ist. Ein Konzern liegt dann vor, wenn rechtlich selbstständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind (§ 15 Abs. 1 öAktG). Steht ein rechtlich selbstständiges Unternehmen aufgrund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernunternehmen (§ 15 Abs. 2 öAktG). Wenn die Beherrschung nicht vom beherrschenden Unternehmen vorgenommen wird, liegt ein Gleichordnungskonzern, ansonsten ein Unterordnungskonzern vor. Ansonsten finden sich konzernspezifische Regelungen in verschiedenen Gesetzen, diese betreffen aber jeweils nur dort relevante einzelne Detailfragen. Insbesondere die Rechtsprechung hat einen wesentlichen Anteil an der Fortentwicklung des österreichischen Konzernrechts. Die Begründung eines Konzerns mittels Vertrags regelt § 238 öAktG, welcher jedoch seit Abschaffung der steuerrechtlichen Organschaft in Österreich seine praktische Bedeutung verloren hat.[48] Aus diesem Grund ist der faktische Konzern der Regelfall.[49]

[47] Vgl. hierzu Kusznier, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands, Teil Österreich (Stand: 3/2013), Rn 381 ff.
[48] Vgl. hierzu Kusznier, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands, Teil Österreich (Stand: 3/2013), Rn 381.
[49] Vgl. hierzu Kusznier, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands, Teil Österreich (Stand: 3/2013), Rn 381.

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