Rz. 16

Das niederländische Konzernrecht[46] wird in erster Linie durch die Rechtsprechung bestimmt. So wurde festgelegt, dass die Tochtergesellschaft grundsätzlich von der Muttergesellschaft autonom bleibt. Allerdings hat die herrschende Gesellschaft die ausschließliche Befugnis, die Ziele des Konzerns zu bestimmen. Die Muttergesellschaft haftet grundsätzlich nicht für die Tochtergesellschaft, es sei denn, sie übernimmt freiwillig die gesamtschuldnerische Haftung oder sie berücksichtigt bei ihrer Einflussnahme die Belange der Gläubiger nicht. Im fiskalischen Bereich bietet das niederländische Recht die Möglichkeit einer Organschaft (fiscale eenheid).

[46] Vgl. hierzu van Helden/Willeumier, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands, Teil Niederlande (Stand: 4/2016), Rn 181 ff.

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