Rz. 12

Das kroatische Recht[35] versteht unter einem Konzern die wirtschaftliche Verbindung von Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung.[36] Dem deutschen Recht ähnlich, unterschiedet es zwischen einer vertragsbasierten Konzernstruktur und einer rein auf Beteiligung basierenden Struktur, also dem sog. faktischen Konzern.[37] Darüber hinaus entstehen wechselseitige Unternehmen, wenn Kapitalgesellschaften wechselseitig jeweils mehr als 25 % der Anteile an der anderen Kapitalgesellschaft halten.[38] In diesem Fall gilt es, besondere Vorschriften (z.B. Mitteilungspflichten) zu beachten, da sonst die Stimmrechte der Beteiligung am anderen Unternehmen nicht voll ausgeübt werden dürfen.[39]

[35] Vgl. hierzu Wahl/Wahl/Cesarec, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Kroatien, Rn 307 ff.
[36] Vgl. hierzu Wahl/Wahl/Cesarec, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Kroatien, Rn 307.
[37] Vgl. hierzu Wahl/Wahl/Cesarec, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Kroatien, Rn 308.
[38] Vgl. hierzu Wahl/Wahl/Cesarec, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Kroatien, Rn 309.
[39] Vgl. hierzu Wahl/Wahl/Cesarec, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands (Stand: 3/2013), Teil Kroatien, Rn 309.

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